Biodiversitätsförderung
Die Anlage von Biodiversitätsförderflächen (BFF) ist Teil des Ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) gemäss Direktzahlungsverordnung (DZV). Die Erfüllung des ÖLN ist Voraussetzung für den Erhalt von Direktzahlungen.
Die Landwirtschaftsbetriebe müssen einen Anteil an BFF von mindestens 7 % (3.5 % für Spezialkulturen) der landwirtschaftlichen Nutzfläche ausweisen.
Die meisten BFF berechtigen zu Direktzahlungen. Die Höhe des Beitrags für eine Fläche hängt von deren Qualitätsstufe und der Anmeldung in einem Vernetzungsprojekt ab.
Qualitätsstufe I
- Minimale Voraussetzungen und Auflagen an die Anrechenbarkeit einer Fläche an den für den ÖLN geforderten Anteil an BFF.
Qualitätsstufe II
- Flächen, welche die Anforderungen an die Qualitätsstufe I erfüllen und die erforderliche botanische Qualität oder Strukturen zur Förderung der Biodiversität aufweisen.
- Diese Flächen erhalten ebenfalls die entsprechenden Beiträge für die Qualitätsstufe I.
- Die Teilnahme ist freiwillig. BewirtschafterInnen fordern eine Überprüfung durch den Kanton an. Siehe Seite Qualität II anmelden.
- Qualität II
Vernetzung
- Um Vernetzungsbeiträge zu erhalten, muss einen BFF nach den Vorgaben eines vom Kanton genehmigten Vernetzungsprojekts angeleg tund bewirtschaftet werden.
- Die Beiträge für die Qualitätsstufen I bis III und für die Vernetzung sind kumulierbar.
- Ein Vernetzungsprojekt dauert 8 Jahre.
- Vernetzung
Die Höhe der Beiträge sowie die Voraussetzungen und Auflagen an die BFF sind in der DZV definiert.
Die minimale Verpflichtungsdauer beträgt 8 Jahre, ausser für BFF auf Ackerfläche (Qualitätsstufe I).